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Ich bitte um Motiv mit französischem Originaltitel.TRAUBEN DES TODES
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Ich bitte um Motiv mit französischem Originaltitel.TRAUBEN DES TODES
BITTE holt auch den "Lady Dracula" von der Liste. Da kaufe ich den dann gerne auch noch einmal neu. BITTE...Nächstes Jahr und hoffentlich dann nicht mehr als 131er
Der Bitte schließe ich mich wiederholt an.BITTE holt auch den "Lady Dracula" von der Liste. Da kaufe ich den dann gerne auch noch einmal neu. BITTE...Nächstes Jahr und hoffentlich dann nicht mehr als 131er
Wir können es versuchen. Das Problem ist, dass man damals bei dem Titel scheiße gebaut hat. Denn der wurde von ihm immer wieder unter einem anderem Namen veröffentlicht und diese wurden dann Beschlagnahmt. Also der selbe Film unter verschiedenen Titeln. Hätte dieser Herr damals einfach die Füße still gehalten, hätte er juristisch den Film nach 10 Jahren befreien können (etwas was wir bei THE DEAD NEXT DOOR auch gemacht haben.) Wäre dann nur 1 Amtsgericht und keine hohe Kosten. Jetzt sind es mehr als 1 und damit auch mit Kosten verbunden. Kann sogar sein, dass man im schlimmsten Fall vor Gericht muss. Auch das mussten wir mit THE DEAD NEXT DOOR nicht, weil dieser nur 1 Urteil hatte.BITTE holt auch den "Lady Dracula" von der Liste. Da kaufe ich den dann gerne auch noch einmal neu. BITTE...Nächstes Jahr und hoffentlich dann nicht mehr als 131er
Dann viel Glück. Und wenn es nicht klappt geht man für ein weitere VÖ halt wieder den Weg über die Ösis.Wir können es versuchen. Das Problem ist, dass man damals bei dem Titel scheiße gebaut hat. Denn der wurde von ihm immer wieder unter einem anderem Namen veröffentlicht und diese wurden dann Beschlagnahmt. Also der selbe Film unter verschiedenen Titeln. Hätte dieser Herr damals einfach die Füße still gehalten, hätte er juristisch den Film nach 10 Jahren befreien können (etwas was wir bei THE DEAD NEXT DOOR auch gemacht haben.) Wäre dann nur 1 Amtsgericht und keine hohe Kosten. Jetzt sind es mehr als 1 und damit auch mit Kosten verbunden. Kann sogar sein, dass man im schlimmsten Fall vor Gericht muss. Auch das mussten wir mit THE DEAD NEXT DOOR nicht, weil dieser nur 1 Urteil hatte.BITTE holt auch den "Lady Dracula" von der Liste. Da kaufe ich den dann gerne auch noch einmal neu. BITTE...Nächstes Jahr und hoffentlich dann nicht mehr als 131er
Dennoch, lassen wir es nicht unversucht, können aber jetzt nichts bestätigen oder zusagen. Ich hoffe auf euer Verständnis.
Wenn man sich die Listenstreichungsbegründung von "Ich spuck auf dein Grab" auf Seite 2+3 ansieht, dann besteht laut BzKJ selbst noch eine weitere anerkannte Möglichkeit, die 131er etwas einfacher streichen zu lassen:Wir können es versuchen. Das Problem ist, dass man damals bei dem Titel scheiße gebaut hat. Denn der wurde von ihm immer wieder unter einem anderem Namen veröffentlicht und diese wurden dann Beschlagnahmt. Also der selbe Film unter verschiedenen Titeln. Hätte dieser Herr damals einfach die Füße still gehalten, hätte er juristisch den Film nach 10 Jahren befreien können (etwas was wir bei THE DEAD NEXT DOOR auch gemacht haben.) Wäre dann nur 1 Amtsgericht und keine hohe Kosten. Jetzt sind es mehr als 1 und damit auch mit Kosten verbunden. Kann sogar sein, dass man im schlimmsten Fall vor Gericht muss. Auch das mussten wir mit THE DEAD NEXT DOOR nicht, weil dieser nur 1 Urteil hatte.BITTE holt auch den "Lady Dracula" von der Liste. Da kaufe ich den dann gerne auch noch einmal neu. BITTE...Nächstes Jahr und hoffentlich dann nicht mehr als 131er
Dennoch, lassen wir es nicht unversucht, können aber jetzt nichts bestätigen oder zusagen. Ich hoffe auf euer Verständnis.
"Mit Schreiben vom 20.08.2020 hat die Antragstellerin beantragt, den Videofilm „Ich spuck auf Dein Grab“ aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen. Zur Begründung führte sie aus, der Film erfülle aus heutiger Sicht nicht mehr die Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 StGB. Insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Beschluss vom 20.10.1992 im Hinblick auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“ zu berücksichtigen. Dies sei wegen des Zeitvorlaufs bei der Erstentscheidung des LG München aus dem Jahr 1987, auf die sich die weiteren nachfolgenden Beschlüsse des Amtsgerichts und die Folgeindizierungsentscheidung beziehen, nicht erfolgt."
"Die Prüfstelle sieht sich nicht wegen der Vorschrift des § 18 Abs. 5 JuSchG daran gehindert, über den Listenstreichungsantrag zu entscheiden. Zwar bedarf es nach ständiger Verwaltungspraxis für ein Wiederaufleben der Prüfungskompetenz der Prüfstelle entweder der Aufhebung sämtlicher Gerichtsentscheidungen zu dem betreffenden Medium oder einer neueren gerichtlichen Entscheidung, in der materiell-rechtlich die Strafrechtsrelevanz verneint wird. Jedoch sieht die Prüfstelle ihre Prüfungskompetenz ferner dann (wieder) als gegeben an, wenn zwar keine Aufhebung sämtlicher zu einem Medium ergangenen Gerichtsentscheidungen oder eine neue materiell-rechtliche Bewertung des Mediums durch ein Gericht erfolgt ist, aber
- sämtliche Rechtsbehelfe gegen den ursprünglichen Beschlagnahmebeschluss ausgeschöpft wurden und
- sich die bundes- und/oder obergerichtliche Rechtsprechung in der Weise geändert hat, dass der der Beschlagnahme zugrundeliegende Tatbestand aus heutiger Sicht nicht mehr erfüllt wird.
Diese Ausnahme ist aufgrund des Ausflusses der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verfassungsrechtlich geboten und wurde von der Prüfstelle erstmals mit der Entscheidung Nr. 6111 vom 02.06.2016 zum Videofilm „Und wieder ist Freitag der 13.“ anerkannt."
IchsNNAMEMEuckNAMEufdeinGrNAMEb-VideoListenstreichungNNAMEMEr.600_20_geschwrzt.NNAMEMEdf in Anfrage „Die Listenstreichung des Films Ich spuck' auf dein Grab“ - FragDenStaat
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(das .NNAMEMEdf am Ende in .pdf ändern, dann kann man es normal als PDF öffnen)
Leider hat das neue JuSchG in diesen Fällen keine Erleichterung gebracht, sondern die BzKJ zieht natürlich noch die Gesetzesbegründung hinzu und da ist leider davon die Rede, dass (weiterhin) erstmal alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen bevor was vom Index gestrichen werden kann... es hat sich also im Prinzip nichts geändert. Nur erkennt die BzKJ es jetzt wohl schon an, wenn wenigstens gegen den ursprünglichen Beschluss keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, wie sie selbst zwei Mal geschrieben haben (bei "Ich spuck auf dein Grab" und jetzt bei "Verflucht zum Töten").Mit der letzten JuSchG-Reform wurden doch auch Vereinfachungen bei Beschlagnahmen und deren Aufhebung eingeführt. Wurde das bei "Ich spuck auf dein Grab" schon angewendet?
Hm, ich muß gestehen, so richtig schön finde ich es nicht. Da gefällt mir das deutsche Plakat viel besser, obwohl es den Kern des Films gar nicht trifft:
Anhang anzeigen 91109
Ich sehe explizit mit FSK18 gekennzeichnete Filme. Fascination leider nicht.
Du kannst in der Wicked-Collection unter Jean Rollin gucken, oder du gehst auf Pre-Order.
FASCINATION - PRE-ORDER
lg
Ich sehe explizit mit FSK18 gekennzeichnete Filme. Fascination leider nicht.
Du kannst in der Wicked-Collection unter Jean Rollin gucken, oder du gehst auf Pre-Order.
FASCINATION - PRE-ORDER
lg
Wird der Film evtl nochmal ausgewertet ? Bevorzugt im Keepcase
oder Lady Dracula?Ich sehe explizit mit FSK18 gekennzeichnete Filme. Fascination leider nicht.
Du kannst in der Wicked-Collection unter Jean Rollin gucken, oder du gehst auf Pre-Order.
FASCINATION - PRE-ORDER
lg
Wird der Film evtl nochmal ausgewertet ? Bevorzugt im Keepcase
Könnte da nochmal was kommen Toxie ?
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